Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsforum Bremen/Nordwest e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Bremen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Hauptziel des Vereins ist es, Erkenntnisse über gesamtwirtschaftliche, regionalökonomische, betriebswirtschaftlich – unternehmensbezogene und wirtschaftspolitische Zusammenhänge zu entwickeln, zu bündeln und in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Wissenschaftlicher Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist die für Wirtschaft und Politik anwendbare, auf die Praxis bezogene Wirtschaftswissenschaft auf den Ebenen der Makro-, Regional- und Mikroökonomie.
  2. Der Verein fördert in den genannten Bereichen unter Beachtung sozialdemokratischer Grundsätze der Wirtschaft und der Wirtschaftspolitik wissenschaftliche Zwecke. Der Verein führt durch seine Mitglieder eigene Expertisen durch, u.a. durch die wissenschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Foren, Workshops, Seminaren und öffentliche Vortragsveranstaltungen. Dazu sind überregionale Kapazitäten aus der Unternehmenswirtschaft, der Wirtschaftspolitik und der Wirtschaftswissenschaft hinzuzuziehen.
  3. Die Tätigkeiten des Vereins werden von den Mitgliedern ehrenamtlich durchgeführt. Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit auf gemeinnütziger Basis zur Verfügung gestellt mit dem Ziel in, der Gesellschaft zur Stärkung eines rationalen Dialogs über unternehmensund wirtschaftspolitische Grundentscheidungen beizutragen.
  4. Die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf das Land Bremen und das Weser-Ems Gebiet.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Tätigkeiten des Vereins gemäß Absätzen 1 bis 3.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens. Angestellte des Vereins dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht gleichzeitig Vorstands- oder Kuratoriumsfunktionen einnehmen.

§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag

  1. Die Mitgliedschaft können volljährige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine sowie Personenhandelsgesellschaften erwerben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Zugehörigkeit zu einer Partei zu beantragen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidungen des Vorstandes müssen nicht begründet werden.
  2. Die Mitglieder teilen Namen, Adresse, Beruf, Unternehmen, Telefon, Fax und E-Mail-Adresse mit. Diese Angaben dürfen in eine Mitgliederliste aufgenommen werden, die jedem Mitglied zu internen Zwecken einmal jährlich aktualisiert zur Verfügung gestellt wird. Die Mitglieder stimmen mit dem Antrag auf Aufnahme diesem Verfahren zu.
  3. Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder werden, bzw. die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ruhen während der Dauer des Angestelltenverhältnisses.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    
• durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende,
    
• durch Tod,

    • durch Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens in finanzieller und inhaltlicher Hinsicht.
  5. Beim Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern wegen vereinswidrigen Verhalten, muss dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Für das Mitglied besteht ein Einspruchsrecht, das von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln ist. Die Mitgliedsrechte und -pflichten ruhen während des Verfahrens. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung besteht kein Einspruchsrecht. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung muss nicht begründet werden.
  6. Beiträge: Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der Umstände den Beitrag erlassen, herabsetzen oder stunden, in diesem Falle bleibt das Stimmrecht und Wahlrecht von ordentlichen Mitglieder erhalten. Die Beiträge sind im Voraus bis zum 31.01. eines jeden Jahres fällig, bei Neueintritt innerhalb eines Monats nach Aufnahme.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung

    • der Vorstand

    • das Kuratorium

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens alle zwei Jahre einmal einberufen werden. Sie wird vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann unter Ausnutzung moderner Technologien, Fax, E-Mails etc. erfolgen. Es kommt auf das Absendedatum an. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Enthält die Tagesordnung Anträge auf eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, beträgt die Frist für die Einberufung vier Wochen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme unter den in § 3 beschriebenen Voraussetzungen. Ist das Mitglied für Beschlussfassungen an der Teilnahme verhindert, kann es seine Stimme auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen. Die Übertragung ist dem Vorstand schriftlich anzugeben und darf keine Weisungen oder Bedingungen enthalten. Ein Mitglied darf maximal außer seiner eigenen Stimme 2 weitere Stimmen abgeben.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    • Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 6 dieser Satzung und von zwei Kassenprüfer_innen.
    
• Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und von KassenprüferInnen auf besonderen Antrag, der von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder oder mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes gestellt werden muss.

    • Genehmigung des Haushaltsplans.
    
• Beratung des Geschäftsberichts und Entlastung des Vorstandes.
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
    
• Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 der Satzung.

    • Beschlussfassung über die Satzung des Vereins und ihrer Änderung.

    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung. Über die Mitgliederversammlung wird von der Versammlungsleitung ein schriftliches Protokoll angefertigt. Das Protokoll erhalten alle Mitglieder innerhalb von vier Wochen. Dem Protokoll kann innerhalb vier weiterer Wochen widersprochen werden, ansonsten gilt es als genehmigt. Ein Widerspruch ist in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln.
  5. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Stimmen der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der anwesenden Stimmen der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

    a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:

    • dem/der 1. Vorsitzenden

    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden

    • dem/der Schriftführer/in

    • dem/der Schatzmeister/in,

    b) den Beisitzern/Beisitzerinnen
    c) dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums.
    Die Zahl der Beisitzer/innen wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und soll nicht mehr als neun betragen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind bis zu einer Summe von 2.000 Euro allein vertretungsberechtigt. Darüber hinaus ist der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in nur gemeinsam oder gemeinsam mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Amt vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand, welches Vorstandsmitglied die vakant gewordenen Aufgaben bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes übernimmt oder ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Der Vorstand bleibt bis zur Vorstandswahl im Amt und führt die Geschäfte weiter.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

    a) die Aufnahme von Mitgliedern,

    b) die Aufstellung des Haushaltsplans und des Jahresberichts,

    c) die Berufung der Kuratoriumsmitglieder gemäß § 7 der Satzung,

    d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

    e) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    f) die Durchführung um Umsetzung des Satzungszwecks,

    g) die Bestellung einer eingetragenen Geschäftsführung.
  6. Der Vorstand beschließt über seine Geschäftsordnung.
  7. Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht (Vereinsregister) oder vom Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ohne Befragung der Mitgliederversammlung wirksam beschließen und vollziehen.

§ 7 Kuratorium

  1. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand – vor allem bei der Programmarbeit – zu beraten, zu unterstützen bzw. Vorschläge und Anregungen zu geben.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von zwei Jahren durch den Vorstand berufen.
  3. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder auf Beschluss des Vorstands einberufen.
Die Leitung der Sitzungen des Kuratoriums obliegt dem Vorsitzenden des Vereins oder einem Mitglied des Vorstandes.
Der Vorstand kann ein Mitglied des Kuratoriums mit der Leitung der Sitzungen beauftragen.
  4. Der Vorstand beruft 5-6 Mitglieder für das Kuratorium. Dabei sollten die Bereiche, in denen die Schwerpunkte der Arbeit des Vorstandes liegen, eine besondere Rolle spielen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bremen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 52 der Abgabenordnung.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bremen, 02. Februar 2017

Geschäftsführender Vorstand:

Vorsitzender: Ulrich Beck
Stellv. Vorsitzende: Daniela Doreen Revink

Stellv. Vorsitzender: Tobias Döpkens
Schatzmeister: Jan Schmidtke
Schriftführer: Lars Osthus-Mensching